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Vermögenschaden-
haftpflichtversicherung

Döhler Hosse Stelzer

Vermögenschaden-
haftpflichtversicherung

Im Rahmen der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung gelten Vermögensschäden Dritter als versichert, sofern diese durch Fehlentscheidungen, Unterlassen oder sonstige Unachtsamkeiten entstanden sind. Wird einem Dritten durch ein schuldhaftes Verhalten ein finanzieller Schaden zugefügt und steht dieser in keinem direkten Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden, spricht man von einem echten oder reinen Vermögensschaden.

Beratung & Kontakt

Als unabhängiger Versicherungsmakler beraten wir Sie zum Thema Vermögenschadenhaftpflichtversicherung umfassend und individuell. Profitieren auch Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung sowie dem Expertenwissen unserer Mitarbeiter. Sprechen Sie uns gerne an – per E-Mail, per Telefon oder persönlich.

FAQ

Die wichtigsten Informationen zum Thema Vermögenschadenhaftpflichtversicherung finden Sie hier:

Eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung empfiehlt sich für Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände, Firmen sowie Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst, die beruflich oder ehrenamtlich

  • Auskünfte erteilen
  • Dienstleistungen durchführen
  • Rat gewähren
  • Verträge vermitteln
  • beurkunden
  • Gutachten erstellen
  • Gelder verwalten

und so gegenüber Dritten Vermögensschäden verursachen können. 

Für besonders gefährdete Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Versicherungsvermittler ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verpflichtend.

Die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für die Prüfung, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Schadenersatzpflicht besteht, erstattet die Zahlung der Entschädigungen bei begründeten Ansprüchen oder übernimmt die Kosten zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Zudem übernimmt der Versicherer alle Kosten für die Schadenabwicklung und die Rechtsverteidigung.

Die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung greift bei Vermögenschäden, die nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens entstehen. Verstöße aus der Vergangenheit können im Rahmen Rückwärtsversicherung eingeschlossen werden. Vermögenschäden aus Lieferung und Leistungen gelten als nicht mitversichert.

Lassen Sie sich jetzt beraten.

Döhler Hosse Stelzer

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